Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Candela Elektrotechnik GmbH
  1. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, der Firma Candela Elektrotechnik GmbH, und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich (in schriftlicher Form) ihrer Geltung zugestimmt.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten daher nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so gelten jene Inhalte als vereinbart, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte.

Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

 

  1. Angebot/Vertragsabschluss

Alle Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend.

Der Vertrag gilt erst mit Versendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der vom Kunden bestellten Ware oder durch sonstige tatsächliche Entsprechung durch uns als geschlossen.

Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht Spezialvollmachten erteilt werden.

Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebots daran gebunden.

 

  1. Preise

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Daher verstehen sich Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten.

Sollten sich die Lohnkosten aufgrund gesetzlicher Regelungen (Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen) in der Branche, aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserbringung notwendigen Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen (d.h. zu erhöhen oder zu ermäßigen).

Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt durch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts bei Dauerschuldverhältnisses nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

 

  1. Beigestellte Ware (Beistellungen)

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 30 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen

Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – schriftlichen – Vereinbarung.

Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir weiters von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz (Geschäfte zwischen Unternehmern) bzw. 4 % (Verbrauchergeschäfte) per anno zu verrechnen. Bei unverschuldetem Zahlungsverzug beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 4 % pro Jahr, sowohl bei Verbraucher- als auch bei Unternehmergeschäften; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Der Kunde hat die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 15,00 pro erfolgte Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 10,00 zu ersetzen.

Bei Nichtzahlung trotz erfolgter erster Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkassobüro zu beauftragen, dessen Kosten uns der Kunde bis zu den in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 1996/141 genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat.

Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches behalten wir uns ausdrücklich vor.

Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

Der Kunde verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen, es sei denn der Kunde hat uns damit beauftragt (dies wird auch gesondert verrechnet). Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

 

  1. Leistungsausführung/-änderung

Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, sodass sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.

Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

  1. Leistungs-/Lieferfristen und Termine

Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, gelten aber nur annähernd und sind nicht verbindlich.

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2 Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann uns der Kunde eine angemessene, mindestens weitere 2 Wochen umfassende Nachfrist setzen und gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn innerhalb dieser Nachfrist von uns nicht erfüllt oder die Erfüllung angeboten wird.

Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen (siehe oben Mitwirkungspflichten des Kunden) erfüllt hat.

Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

  1. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

  1. Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 10 % berechtigt. Bei Verbrauchergeschäften kann der Kunde seine Zahlung jedenfalls verweigern, wenn die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht wurde oder die Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Wird eine ausreichende Sicherstellung angeboten, so entfällt dieses Recht die Zahlung zu verweigern.

 

  1. Vertragsrücktritt

Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des

Kunden oder bei Abweisung eines solchen mangels Masse, behalten wir uns den Rücktritt vom geschlossenen Vertrag vor, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom geschlossenen Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches behalten wir uns ausdrücklich vor.

 

  1. Gefahrtragung

Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

 

  1. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden für den Fall des Transportes bzw. der Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders) sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahren des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbemanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies ein pauschalierter Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart, wobei ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ausdrücklich vorbehalten bleibt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus vorangegangenen Geschäften – unser Eigentum.

Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.

Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten samt allen Nebenrechten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab.

Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession (Übertragung/Abtretung einer Forderung) zu verständigen.

Die Zession (Übertragung/Abtretung einer Forderung) ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.

Ist der Kunde Verbraucher oder Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren nicht gehört, so darf er bis zur vollständigen Begleichung der aller unserer Forderungen über die Vorbehaltsware (Leistungs-/Kaufgegenstand) nicht verfügen, d.h. insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken, verleihen, sicherungsübereignen oder sonst wie mit Rechten Dritter belasten.

Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung; allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

 

  1. Schutzrechte Dritter

Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.

Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

 

  1. Unser geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Angebote oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Das heißt die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

  1. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Übergabe an uns schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, zu rügen, jedoch noch innerhalb der allgemeinen Gewährleistungsfrist.

Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir in

angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen; sofern es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt, können wir uns überdies von der Pflicht zur Gewährung einer angemessen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so erfüllen wir Gewährleistungsansprüche des Kunden nach unserer Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch Preisminderung.

Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen oder anstelle der Gewährleistungsansprüche erhoben werden, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. nicht nachkommt.

 

  1. (Produkt-)Haftung

Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.

Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

Regressforderungen im Sinne von § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der

Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt im Falle von Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang.

Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht.

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (IZ NÖ-Süd, Straße 2a, Obj. M39/II;

2351 Wiener Neudorf).

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

 

  1. Sonstiges

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von uns

automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden dürfen.

Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissen Dritten gegenüber.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht

durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt, zu ersetzen.